Scheidung

Die während der Ehe erworbenen Guthaben der beruflichen Vorsorge werden bei Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft grundsätzlich hälftig geteilt, sofern zu diesem Zeitpunkt noch kein Vorsorgefall (Pensionierung, Invalidität) eingetreten ist. Die nachstehenden Ausführungen gelten auch bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft.


Vor der Scheidung

Gerne berechnen wir Ihnen auf Anfrage das während der Ehe erworbene Guthaben und erstellen für Sie eine entsprechende Durchführbarkeitserklärung.

Notwendige Unterlagen/Angaben

Zur korrekten Ermittlung benötigen wir folgende Angaben von Ihnen respektive Ihrer früheren Vorsorgeeinrichtung:

  • Heiratsdatum
  • Freizügigkeitsleistung per Heiratsdatum
  • Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens

Gesetzliche Bestimmungen

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Art. 122 ZGB)
  • Freizügigkeitsgesetz (Art. 22 Abs. 1 FZG)
  • Zivilprozessordnung (Art. 280 Abs. 1 ZPO)

Nach der Scheidung

Nach Erhalt des rechtskräftigen Scheidungsurteils werden wir gemäss richterlicher Anweisung Ihre Vorsorgeguthaben belasten und den entsprechenden Betrag an die Vorsorgeeinrichtung des geschiedenen Partners überweisen. Dadurch reduzieren sich die versicherten Altersleistungen, welche Sie bis zum Eintritt eines Vorsorgefalles unabhängig von den geltenden Einkaufsbeschränkungen durch Wiedereinkäufe ganz oder teilweise ausgleichen können.


Nach der Scheidung (Rentner)

Nach Erhalt des rechtskräftigen Scheidungsurteils werden wir die Umsetzung gemäss richterlicher Anweisung vornehmen. 


Ausländisches Urteil

Ausländische Scheidungen werden in der Schweiz bezüglich Vorsorgeausgleich nicht anerkannt. Wir benötigen von Ihnen ein rechtskräftiges Urteil über die Anerkennung und Vollstreckung der Aufteilung des Pensionskassenguthabens des zuständigen Zivil- oder Vorsorgegerichts in der Schweiz.  


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