Austritt

Bei definitivem Verlassen von Novartis wird Ihre Freizügigkeitsleistung (FZL) zur Auszahlung fällig. Dabei ist wie folgt vorzugehen:

Generelles

Wenn Sie sich entscheiden, Novartis definitiv zu verlassen, endet auch die Mitgliedschaft in unseren Pensionskassen. Das bedeutet, dass Ihre FZL bei Vertragsende zur Auszahlung fällig wird. Einzig für die Risiken von Invalidität und Tod besteht eine Nachdeckung von maximal einem Monat sofern nach Austritt kein neuer Arbeitgeber vorhanden ist. Sie erhalten von uns automatisch Formulare (A, B), auf welchen Sie uns bis zwei Wochen vor Austritt mitteilen müssen, was mit Ihrer FZL geschehen soll. Dies gilt auch bei einem Übertritt zu Novartis im Ausland mit lokalem Vertrag. Nach erfolgter Überweisung erhalten Sie von uns eine Bestätigung zusammen mit einer detaillierten Austrittsabrechnung.

Es gilt, folgende Szenarien zu unterscheiden:

  • Verbleib in der Schweiz
  • Abmeldung in einen Staat innerhalb der Europäischen Union
  • Abmeldung in einen Staat ausserhalb der Europäischen Union
  • Barauszahlung aufgrund Geringfügigkeit

Verbleib in der Schweiz

Bei Verbleib in der Schweiz ist das Formular A auszufüllen und mit den auf dem Formular erwähnten notwendigen Beilagen an uns zu retournieren.

Wechsel zu einem neuen Arbeitsgeber

Sofern sich Ihr nächster Arbeitgeber in der Schweiz befindet, benötigen wir die Bankverbindung der nächsten Pensionskasse. Ihre FZL wird sodann nach Austritt dorthin überwiesen. Sollten Sie beim nächsten Arbeitgeber den Mindestlohn für die Aufnahme in die neue Vorsorgeeinrichtung nicht erreichen, muss die FZL auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank oder einer Freizügigkeitspolice einer Versicherungsgesellschaft transferiert werden. 

Vorübergehende Aufgabe der Erwerbstätigkeit

Sollten Sie noch auf Stellensuche sein, muss Ihre FZL auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank oder einer Freizügigkeitspolice einer Versicherungsgesellschaft transferiert werden. 

Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit

Bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist es möglich, sich die gesamte FZL abzüglich allfälliger freiwilliger Einkäufe der vergangenen drei Jahre bar ausbezahlen zu lassen. Dazu benötigen wir nebst Ihrer Bankverbindung zusätzlich eine Bescheinigung der AHV, dass Sie offiziell als selbständig Erwerbender registriert sind. Alternativ können Sie Ihre FZL auf ein Freizügigkeitskonto einer Bank oder auf eine Freizügigkeitspolice einer Versicherungsgesellschaft überweisen lassen.

Abmeldung in einen Staat innerhalb der Europäischen Union

Sofern Sie die Schweiz definitiv verlassen und sich künftig in einem EU-Staat aufhalten werden, ist das Formular B auszufüllen und mit den auf dem Formular erwähnten notwendigen Beilagen an uns zu retournieren. Der überobligatorische Teil Ihrer FZL kann bei Austritt bar bezogen werden. Der obligatorische Teil der FZL (BVG-Anteil) sowie allfällige freiwillige Einkäufe der vergangenen drei Jahre müssen auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank oder einer Freizügigkeitspolice einer Versicherungsgesellschaft transferiert werden. Alternativ kann auch der überobligatorische Teil freiwillig auf das Freizügigkeitskonto, resp. -police überwiesen werden. In diesem Fall ist ausnahmsweise das Formular A auszufüllen.

Abmeldung in einen Staat ausserhalb der Europäischen Union

Sofern Sie die Schweiz definitiv verlassen und sich künftig in einem Staat ausserhalb der EU aufhalten werden, ist das Formular B auszufüllen und mit den auf dem Formular erwähnten notwendigen Beilagen an uns zu retournieren. Die gesamte FZL kann bei Austritt bar bezogen werden. Allfällige freiwillige Einkäufe der vergangenen drei Jahre müssen allerdings auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank oder einer Freizügigkeitspolice einer Versicherungsgesellschaft transferiert werden und können erst nach Ablauf der dreijährigen Sperrfrist bezogen werden. Alternativ kann auch die gesamte FZL ein Freizügigkeitskonto, resp. -police überwiesen werden. In diesem Fall ist ausnahmsweise das Formular A auszufüllen.

Barauszahlung aufgrund Geringfügigkeit

Unabhängig von Ihrem zukünftigen Aufenthaltsort besteht die Möglichkeit, die FZL bar zu beziehen, sofern die Austrittsleistung geringer als der Jahresbeitrag ist. In diesem Fall ist das Formular A auszufüllen und mit den auf dem Formular erwähnten notwendigen Beilagen an uns zu retournieren.